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   RG, 14.02.1936 - II 169/35   

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RG, 14.02.1936 - II 169/35 (https://dejure.org/1936,497)
RG, Entscheidung vom 14.02.1936 - II 169/35 (https://dejure.org/1936,497)
RG, Entscheidung vom 14. Februar 1936 - II 169/35 (https://dejure.org/1936,497)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen ist deutsches Recht anwendbar auf die im Ausland begangenen sittenwidrigen Wettbewerbshandlungen der ausländischen Interessenvertretung einer inländischen deutschen Firma, die sich gegen eine ebenfalls im Inland ansässige deutsche Firma ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 150, 265
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 14.06.1965 - GSZ 1/65

    Internationale Zuständigkeit

    Das Reichsgericht hat wiederholt ausgesprochen, diese Bestimmungen seien nicht nur anzuwenden, wenn zu entscheiden sei, welches von mehreren deutschen Gerichten Örtlich, sondern auch wenn in Frage stehe, ob überhaupt ein deutsches, oder nicht ein ausländisches Gericht zuständig sei (WarnRspr Ergänzungsband 1915 Nr. 247; RGZ 126, 196, 199; LZ 1930, 1502 Nr. 6; RGZ 150, 265, 268).

    Sie folgert, diese Bestimmungen müßten auch für die internationale Zuständigkeit gelten, "weil die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die örtliche Zuständigkeit die Gerichtsgewalt der deutschen Gerichte nicht nur im Verhältnis zueinander regelten, sondern zugleich mittelbar dem Ausland gegenüber die Grenze für die Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zögen" (so: RGZ 126, 196 ff; 150, 265, 268).

  • BGH, 03.05.1977 - VI ZR 24/75

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Behauptungen in einem Zeitungsartikel

    Wäre das der Fall, so wären nach den Grundsätzen des internationalen Zivilprozeßrechts die deutschen Gerichte zuständig; denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der der ausländischen Gerichte (BGHZ 63, 219, 220; 44, 46/47; BGH WM 1975, 915; NJW 1976, 1590; RGZ 150, 265, 268).
  • BGH, 13.07.1954 - I ZR 14/53

    Verletzung deutschen Firmenrechts im Ausland

    Wenn ein inländischer Wettbewerber durch einen von ihm beauftragten ausländischen Anwalt ein deutsches Unternehmen schuldhaft widerrechtlich an der Führung der Firma im Ausland zu hindern versucht, so ist auf diesen Sachverhalt deutsches Recht anwendbar, da die Beauftragung des ausländischen Anwalts nicht nur Vorbereitungshandlung, sondern Initiativhandlung ist, durch die ein Tatbestandsstück der unerlaubten Handlung im Inland verwirklicht worden ist (vgl. RGZ 150, 265).

    Damit ist die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit geklärt (RGZ 126, 196 [199]; 150, 265 [268]; BGH in Lindenmaier-Möhring Nachschl. ZPO § 512 a (1) = NJW 1953, 222; vgl. für außervertragliche Schadensersatzansprüche wegen im Ausland begangener Handlungen auch VO vom 7. Dezember 1942 RGBl 706).

    Dieser Ausgangspunkt ist richtig (Martin Wolff, Internationales Privatrecht, 3. Aufl S 164), wobei ergänzend zu bemerken ist, daß die Anwendung des Rechtes des Tatortes das Vorliegen einer vollständigen unerlaubten Handlung, also einer schuldhaften Rechtsverletzung, erfordert und das Vorliegen einer bloß objektiv rechtswidrigen Handlung hierzu nicht genügt (vgl. RGZ 150, 265).

  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Der Erwerb der Verkehrsgeltung lediglich im Auslande durch ein deutsches Unternehmen begründet allerdings nach dem in der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten "Territorialitätsprinzip" für den Schutz des Warenzeichengesetzes nicht im Inlande einen Anspruch auf Rechtsschutz aus den §§ 15, 24, 31 Warenzeichengesetz gegen den Inländer, der Waren aus Deutschland nach dem betreffenden Ausland geliefert hat, durch die dort die Verkehrsgeltung der Bezeichnung des anderen verletzt wird (RG GRUR 1937, 466 [470]; RGZ 140, 25 [28]; 150, 265 [269]).

    Auf Fälle der in Rede stehenden Art kann allerdings deutsches Recht nur dann angewendet werden, wenn zum mindesten ein Teil der unlauteren Wettbewerbshandlung im Inlande begangen worden ist (BGHZ 14, 286 [291]; RGZ 150, 265 [271]; RG GRUR 1937, 466 [470]).

    Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle aber gegeben, da die Beklagte nach dem vorgetragenen Sachverhalt ihre Messer im Inlande mit ihren Zeichen versieht und auch abgesehen davon Handlungen der im Unterlassungsantrage umschriebenen Art eine im Rechtssinne zurechenbare Betätigung der Beklagten im Inlande voraussetzen (vgl. die Ausführungen in RGZ 150, 265 [270, 271]).

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Zu dem Grundsatz, daß inländische Gewerbetreibende auch im Ausland die inländischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu beachten hätten, hat sich das Reichsgericht in Anlehnung an die Lehre von Nußbaum (Deutsches internationales Privatrecht 1932, S. 339 ff) nur für den sich im Ausland abspielenden Wettbewerbskampf zwischen Gewerbetreibenden bekannt, die beide im Inland eine gewerbliche Niederlassung haben (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).

    Auch hat es seine Ausführungen in RGZ 140, 25, 29 später dahin ausgelegt, daß die damaligen Beklagten durch das Versehen der Mundharmonikas und ihre Verpackung mit der zur Täuschung des indischen Käufers geeigneten Warenbezeichnung ein Stück der unlauteren Wettbewerbshandlung im Inland begangen hätten (RGZ 150, 265, 271).

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Daß die selbständige Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz für die Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen dem System des deutschen internationalen Privatrechts nicht fremd ist, ergibt sich schon aus der Verordnung vom 7. Dezember 1942 über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets (RGBl I 706) und aus der ihr vorausgegangenen, auf die Lehre Nußbaum's gestützten, allerdings uneinheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).
  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 343/95

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Rechtskraft eines

    Rspr.: vgl. RGZ 126, 196, 198; 150, 265, 268; BGHZ [GS] 44, 46; BGHZ 115, 90, 92; 119, 392, 393, 120, 335, 337, herrschende Meinung: vgl. z.B. Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. Rdn. 946; Zöller/Geimer, ZPO, 20. Aufl., IZPR Rdn. 37 m.N.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. Rdn. 115; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rdn. 236; von Bar, Internationales Privatrecht, Bd. I Rdn. 411 - jeweils mit umfangr.
  • BGH, 18.11.1952 - I ZR 218/52

    Rechtsmittel

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest, daß die Vorschriften der §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO auch dann anzuwenden sind, wenn streitig ist, ob nach deutschem internationalen Prozeßrecht ein deutsches oder ein ausländisches Gericht örtlich zuständig ist (sogenannte internationale Zuständigkeit; RGZ 126, 198 f; 150, 265 [268]; 157, 389 [392]).

    Wird, wie im vorliegenden Fall, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts bejaht, so ist damit zugleich endgültig darüber entschieden, daß überhaupt die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt werden darf (RGZ 126, 198 f; 150, 265 [268]; 157, 389 [392]; RG WarnRsp 1915 Nr. 247; RG JW 1926 mit zustimmender Anmerkung von Werner, 1936, 1291 Nr. 9; das nichtveröffentlichte Urteil des Reichsgerichts vom 25. Juni 1915 -VII 110/15 - RAG JW 1933, 349 Nr. 2; KG in JW 1931, 2515 Nr. 4 mit ablehnender Anmerkung von Pagenstecher, der seine Bedenken gegen die Rechtsprechung gerade an einem Fall der Verneinung der örtlichen Zuständigkeit glaubt veranschaulichen zu können, hierbei aber übersehen hat, daß die Vorschriften der §§ 512 a, 549 Abs. 2 ZPO bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit überhaupt keine Anwendung finden; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 512 a I Note 4, § 549 VII; Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. § 512 a Anm. 2, § 549 Anm. 5; Sydow-Busch ZPO 22. Aufl. § 512 a Anm. 3 § 549 Anm. 5; Seuffert-Walsmann ZPO 1933 § 512 a Anm. 1, § 549 Anm. 5; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 5. Aufl. § 38 III 1 b S. 147).

  • BSG, 26.01.1983 - 1 S 2/82

    Arbeitslosenversicherung - Rückzahlung von Beitragen - Arbeitslosenunterstützung

    Mangels eines entgegenstehenden internationalen Abkommens und einer ausdrücklichen internationalen Zuständigkeitsvorschrift ist die örtliche Zuständigkeit im allgemeinen maßgebend auch für die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und derjenigen ausländischer Gerichte (vgl RGZ 126, 196, 199; 150, 265, 268; BGHZ HH, ü7; 63, 219, 220; BGH NJW 1979, 110"; BAGE 19, 16", 170 : AP Nr. 1 zu 5 75 b HGB; BAG AP Nr. 7 zu $ 38 ZPO sowie jeweils mit eingehenden weiteren Nachweisen Kegel, aaO, Anm 375 vor Art. 7 EGBGB; Rosenberg-Schwab, aaO, S 20 II 1, S 99; Schumann, aaO, Einl. XV F, Randnoten 753, 755, 756; Geimer, aaO, Anm E IX 2, H - 7 vor 5 1).
  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Nach deutschem Zivilprozeßrecht kann die internationale Zuständigkeit für eine Streitsache mit internationalen Beziehungen nur dann gegeben sein, wenn das angerufene Gericht - sachliche und funktionelle Zuständigkeit vorausgesetzt - für die Entscheidung örtlich zuständig ist (BGHZ 14, 286 [289]; RGZ 150, 265 [268]).
  • BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55

    Verkehrsgeltung von Zeichen

  • BAG, 18.06.1971 - 5 AZR 13/71

    Internationale Zuständigkeit - Angerufenes Arbeitsgericht - Berufungsinstanz -

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